Aus Unfall resultierenden Wertverlust geltend machen


Aus Unfall resultierenden Wertverlust geltend machen

Nach einem Unfall kann ein sogenannter merkantiler Wertverlust des Autos entstehen. Darunter ist zu verstehen, dass eine Wertminderung durch Unfall vorliegt. Dabei müsste der Geschädigte bei einem Verkauf des Unfallautos den Unfallschaden offenlegen. Hierzu ist dieser generell verpflichtet. Da ein Unfallschaden regelmäßig zu einem geringeren Wiederverkaufspreis führt, entsteht hier ein Wertverlust, dessen Ersatz von der Versicherung erfolgt. Doch dies impliziert nicht automatisch einen Wertminderungsanspruch. Grundsätzlich schuldet die Versicherung, neben Mietwagenkosten, Nutzungsausfallkosten und Reparaturkosten, auch den Ersatz der Wertminderung im Rahmen der Schadensregulierung. Dies gilt allerdings nur, wenn keine Bagatellschäden vorliegen.

Allerdings muss hierfür ein Unfallgutachten erstellt werden, um einen Wertminderungsanspruch nach dem Unfall gegenüber der Versicherung geltend machen zu können. Dabei enthält das Gutachten die Feststellung der Schadenshöhe und nimmt Stellung bzgl. der Unfallsituation.

Ist durch den Unfall ein Totalschaden verursacht worden, berechnet der Gutachter den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Wobei hier natürlich Zulassungsjahr, Laufleistung und Fahrleistung diesen Wert bestimmen. Ist kein Totalschaden eingetreten, errechnet der Gutachter entstandene Reparaturkosten und daraus den Restwert in Abhängigkeit des Unfallschadens. Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ergibt dann den Schadensersatz, der bei der Versicherung gemeldet wird. Somit dient das Gutachten gleichzeitig als Beweisstück für die Schadensregulierung.

Somit entsteht ein Wertminderungsanspruch erst mit einem Unfallgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen. Art und Umfang der Erstattung hängen sowohl von der Unfallsituation als auch vom Fahrzeug selbst ab.


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